Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung

Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG

 

Gesetzlicher Hintergrund

Seit 1. Februar 2013 gilt nach § 95 Abs. 1a AußStrG für Eltern, die sich einvernehmlich scheiden lassen, die Verpflichtung eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Ohne diese Beratung ist es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen.

Angebot

Wenn es in einer Familie zu einer Trennung oder Scheidung der Eltern kommt, so stellt dies für alle Familienmitglieder einen bedeutsamen Umbruch dar. Die neue Lebenssituation löst bei Kindern wie Erwachsenen Verunsicherung und Ängste aus.

Ziel der Beratung ist es, dass Sie sich mit den speziellen Bedürfnissen Ihrer Kinder, welche sich im Zuge des Scheidungsprozesses ergeben können, auseinandersetzen. Sie erhalten wesentliche Informationen, die es Ihnen erleichtern sollen, die Trennungssituation für Ihre Kinder so gut wie möglich zu gestalten.

Schwerpunkte:

  • Wie erleben Kinder eine Scheidung?
  • Das Leben nach der Scheidung: Welche Reaktionen der Kinder sind zu erwarten?
  • Patchworkfamilien (z.B. wie können Feste zukünftig gefeiert werden, wann binde ich den neuen Partner ein,…)
  • Ablauf der Besuchskontakte
  • Wie kann ich meinem Kind Schutz in der Krise bieten?

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